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Kleine Anfrage zum Verkauf der Modemarke „Thor Steinar” und Antwort der Landesregierung

„Thor Steinar” - Kleidungsstücke werden beschlagnahmt und eingezogen und gegen die Personen entsprechende Ermittlungsverfahren veranlasst




Landtag von Sachsen-Anhalt
Vierte Wahlperiode

Drucksache 4/2314
21.07.2005

Antwort der Landesregierung
auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Matthias Gärtner (PDS)

Verkauf der Modemarke „Thor Steinar” in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 4/7009

Kleine Anfrage - KA 4/7009

Wortlaut der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Dem Besitzer der Modemarke „Thor Steinar' werden Verbindungen zur rechtsextremen Szene nachgesagt. Der Brandenburger Verfassungsschutz erklärte dazu: ,.Es gibt Rechtsextremisten, die der Firma angehören.” (Quelle: Ministerium des Innern. Potsdam, Pressemitteilung Nr. 225/2004). Auch bei Neonazi-Aufmärschen ist diese Marke immer wieder präsent. Im November 2004 durchsuchte die Polizei die Geschäftsräume der Firma, die die Marke vertreibt und beschlagnahmte die entsprechenden Produkte. Allein der Firmenname, so die Polizei in einem internen Bericht, sei eine unverhohlene Anspielung auf den ehemaligen SS-General Steiner (Quelle: Die Welt, 13. November 2004). inzwischen erfolgte eine Modifizierung der Erscheinungsweise.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung diese Modemarke ein?

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Vertriebsstrukturen in Sachsen-Anhalt? In welchen Orten erfolgt der Vertrieb?

3. Besitzt die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob Verbindungen der Vertriebsstrukturen zur rechtsextremen Szene im Land existieren? Wenn ja, weiche?

4. Wie geht die Landesregierung dagegen vor?

Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium des Innern

Zu 1:
Die aus Zeesen (Brandenburg) stammende Firma „Thor Steinar”, seit 2002 amtlich registriert, produziert ein von der Baseball-Mütze bis zur Windjacke reichendes Sortiment. Es gibt Hinweise darauf, dass die Kleidungsstücke in der rechten Szene immer häufiger als „Erkennungsmerkmal” verwendet werden. Sie sind wegen der legeren sportlichen Aufmachung jedoch auch bei szenefernen Jugendlichen beliebt.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen (AZ: 2.2 Gs 594/04 vom 9, November 2004) und das Landgericht Neuruppin (AZ: 12 Qs 34/04 vom '17. November 2004) erklärten das Firmenlogo „Thor Steinar” nach §§ 86, 86a StGB als strafrechtlich relevant. Das Firmenlogo besteht aus einer Tyr- und einer Sig-Rune, jede für sich in der NS-Zeit als Symbol von SS-Unterorganisationen missbraucht.

Außerdem sind sie auf dem Logo so angeordnet, dass der optische Eindruck einer Doppelsigrune entstehen kann, einst das Zeichen der SS und nach § 86a StGB verboten. Das Logo erinnert an rechtsextremistische Symbolik und ist damit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat in seinem Beschluss die Beschlagnahme von Kleidungsstücken mit dem Logo der Marke „Thor Steinar” sowie die Unbrauchbarmachung der zur Herstellung des Logos gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen angeordnet. Die o. g. Beschlüsse sind rechtskräftig.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Sachsen-Anhalt hält die in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung für zutreffend.

Inzwischen benutzt die Firma ein anderes Logo. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist die neue Symbolik nicht strafrechtlich relevant.

Zu 2 und 3:
Es ist davon auszugehen, dass in so genannten Szeneläden oder -vertrieben auch dieses Sortiment angeboten wurde. Konkrete Erkenntnisse über Vertriebsstrukturen in Sachsen-Anhalt liegen nicht vor.

Zu 4:
Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2004 hinsichtlich der Thematik unterrichtet, Polizei und Verfassungsschutz beobachten weiterhin die Entwicklung der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Marke„Thor Steinar”. Werden Personen mit Kleidungsstücken, die das unter der Antwort zu Frage 1 beschriebene Firmenlogo der Marke Thor Steinar" tragen erkannt, werden die Kleidungsstücke beschlagnahmt und eingezogen und gegen die Personen entsprechende Ermittlungsverfahren veranlasst.

Quelle (gesehen am 05. 08.2005):
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/ltpapier/drs/4/d2314pak.doc

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