Mitglied des NPD-Kreisverbandes Magdeburg wegen Volksverhetzung im Fall Oury Jalloh vor Gericht
Prozeß gegen Jens B. beginnt am 18. Mai 2006 ab 11.00 Uhr vor dem Amtsgericht in Oschersleben
Am 18. Mai 2006 beginnt im Amtsgericht Oschersleben der Prozeß gegen ein Mitglied des NPD-Kreisverbandes Magdeburg. Der Angeklagte Jens B. muss sich u. a. wegen Volksverhetzung verantworten. Hintergrund des Verfahrens ist ein rassistischer und menschenverachtender Artikel im Internet. Unter der Überschrift "Ein Afrikaner zündet sich selbst an und schuld ist mal wieder die Polizei", verbreitete die neonazistische Partei am 02. April 2005 fremdenfeindliche Hetzte. Das Elaborat, dass nicht namentlich unterzeichnet war, beschäftigte sich mit dem Fall Oury Jalloh. Der Asylbewerber kam bei einem Brand am 07. Januar 2005 in einer Dessauer Polizeizelle ums Leben.
Über das Brandopfer hieß es in der Veröffentlichung in einem eindeutig völkisch-nationalistischen und diskriminierenden Ton: "Der Name des Missetäters: Oury Jalloh. (...) Beköstigt und alimentiert vom deutschen Volk, dazu freie medizinische Versorgung und allerlei sonstige soziale Vergünstigungen. (...).
Bezüglich der Brandsituation formulierten die Rechtsextremisten menschenverachtend: "(...) Kein Mensch konnte damit rechnen, daß der Herr Asylant mittels des am Körper versteckten Feuerzeuges binnen weniger Minuten die Matratze auf 350 Grad Celsius erhitzt. Und das sind schließlich Temperaturen, die selbst für einen an Hitze gewohnten Westafrikaner eindeutig zuviel sind. (...).
Im Kontext der am 26. März 2005 auf dem Dessauer Zentralfriedhof stattgefundenen Trauerfeier, spracht der NPD-Kreisverband im Hinblick auf die anwesenden MigrantInnen davon: "(...) die hier lieber ein afro-eurasisches Mischvolk als das deutsche Volk hätten (...)."
Die Beratungsstelle für Opfer rechtsextremer Straf- und Gewalttaten, die Netzwerkstelle gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und andere Akteure hatten deshalb Strafanzeige wegen Volksverhetzung (§ 130 STGB), Verunglimpfung des Andenkens eines Toten (§ 189 STGB) und übler Nachrede (§ 186 STGB) gegen unbekannt erstattet. (mehr dazu hier...)